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Stand: 23. Januar 2013 

  

GARANTIEBEDINGUNGEN 

 

A. Garantiegedeckte Teile: 

Die INTEC AG gewährt eine Verschleißschutzgarantie bis zu 60 Monate ab vereinbartem Garantiebeginn. Dauer und Umfang der Garantie werden im Antrag bestimmt. Hauptaggregate (Motor, Getriebe und Differenzial): Die Garantie gilt in allen Tarifen ausschließlich bei Funktionsausfall aufgrund von Verschleiß an Reibungsflächen ölgeschmierter und dem Antrieb dienender nachfolgend aufgeführter Teile im Inneren der Hauptaggregate. 

Nebenbaugruppen: Die Garantie gilt in den jeweiligen Tarifen bei jeder Art von Funktionsausfall garantiegedeckter Teile. 

Grundlage der Garantie ist die vorschriftsmäßige und nachgewiesene Wartung des Fahrzeugs entsprechend den Angaben im Serviceheft und die Anwendung der INTECVerschleiß- und Elektronikschutzprodukte. Eine Erstbehandlung mit INTEC -Produkten erfolgt durch den Kfz-Händler. 

Garantiegedeckt sind alle Teile entsprechend folgender Leistungsübersicht: 

BASIS-Garantie: 

HAUPTAGGREGATE: 

Motor: Kurbelwelle, Pleuel, Lagerschalen, Kolben, Kolbenringe, Kolbenbolzen, Zylinder, Nockenwelle, Kipphebel, Steuerkette, Ein- und Auslassventile, Stößel, Ölpumpe, Laufbuchsen und Führungen. Getriebe und Differenzial: Zahnräder, Wellen, Lager. 

zusätzlich PREMIUM-Garantie: 

HAUPTAGGREGATE: 

Motor: Turbolader (außer G-lader), Kompressor. Automatikgetriebe: Drehmomentwandler. 

NEBENBAUGRUPPEN: 

1. Kraftübertragung: Antriebsschlupfregelung (ASR, ASC, EDS, ESP, 4-matik), Drehzahlsensoren, Hydraulikeinheit, Druckspeicher, Ladepumpe, Zahnriemen (nur innerhalb der nachweisbar werksseitig durchgeführten Austauschintervalle und wenn weder die Spannrolle noch ein Zahnrad vom Steuertrieb schadensursächlich ist), Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse. 

2. Lenkung: Mechanisches, hydraulisches und elektrisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen und Servopumpe. 

3. Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Vakuumpumpe, Radbremszylinder, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, ABS-Steuergerät, Hydraulikeinheit. 

4. Treibstoffsystem: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe. 

5. Elektrik: Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, Zündspule, Elektrik von Fensterheber und Schiebedach, ausgenommen Kabel jeglicher Art. 

6. Elektronik: Alle Mikroprozessor-Steuergeräte der aufgeführten Teile der Nebenbaugruppen und Hauptaggregate. 

7. Klimaanlage: Kompressor ohne Antriebsteile, Kondensator, Lüfter, Verdampfer. Die aufgeführten Bauteile der Klimaanlage sind nur dann von der Garantie gedeckt, wenn ein Klimaanlagenservice nicht mehr als 18 Monate vor Schadenseintritt durchgeführt wurde. Betriebsflüssigkeiten wie z. B. Öl, Kühlmittel etc. werden nicht erstattet. 

8. Kühlsystem: Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung, Thermoschalter, Zylinderkopfdichtung. 

9. Abgasanlage: Lambda-Sonde. 

10. Sicherheitssysteme: Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer. 

11. Mobilität: 100,- € Abschleppkosten, 100,- € Übernachtungskosten, wenn der Schaden mehr als 100 km vom Zulassungsort eingetreten ist und es sich um einen Garantieschaden handelt. zusätzlich KOMFORT-Garantie: 

zu 1. Niveauregulierung, Kupplungsnehmer- und Kupplungsgeberzylinder, Zweimassenschwungrad, Gelenkwellen, Antriebswellen, Kardanwellen. 

zu 4. Pumpe-Düse-Einheit, Einspritzdüsen, Injektoren. 

zu 5. Elektrik und Mechanik von Fensterheber, Schiebedach, Cabrioverdeck, Zentralverriegelung, Scheibenwischermotor, Scheibenheizelementen, Sitzheizung. zu 6. Alle Steuergeräte, Sensoren und Aktoren der oben aufgeführten Hauptaggregate und Nebenbaugruppen. Integriertes Navigationsgerät, Parkdistanzkontrolle, Tempomat, Bordcomputer, Alarmanlage, Wegfahrsperre, Start-Stop-Funktion, Sitzelektronik, Regensensor, Lichtassistent, Sideassistent. 

zu 9. Flexibeles Hosenrohr, ARG-Ventil, Katalysator. 

Eingeschränkte Leistung: Motorblock, Zylinderkopf und Getriebegehäuse sind nur dann garantiegedeckt, wenn sie durch vorgenannte ölgeschmierte bewegliche Teile beschädigt wurden, nicht jedoch bei Spannungsrissen. Bei Handschaltgetrieben wird für Synchronteile nur der Materialwert erstattet, da diese der Schalterleichterung und nicht direkt dem Antrieb dienen. Gleiches gilt für Schaltklauen, Schaltmuffen, Schaltgestänge, Ausgleichswellen und Differenzialsperren. Die Zylinderkopfdichtung ist nur dann garantiegedeckt, wenn kein Überhitzungsschaden vorliegt, also z. B. bei Korrosionsschäden etc. 

 

B. Garantiefall 

Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist ein Schaden, für den ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil im Sinne der vorstehenden Garantiebedingungen ursächlich ist und für den kein Leistungsausschluss besteht. Erstattet werden die für eine Reparatur aufzuwendenden Kosten unter Berücksichtigung der Erstattungshöchstgrenzen. 

Stand: 23. Januar 2013 

  

C. Leistungsausschlüsse 

 

Von der Garantie ausgenommen sind: Schäden, die durch Mängel verursacht wurden, die bei Garantiebeginn bereits vorhanden waren; Schäden infolge von Materialbruch oder Materialriss, welcher nicht durch Reibverschleiß im Sinne dieser Garantiebedingungen verursacht wird; durch gelöste oder abgescherte Schrauben und Nieten verursachte Schäden; infolge von Öl- oder Kühlmittelmangel sowie durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe verursachte Schäden; Schäden, die durch Ölschlamm oder verstopfte Kanäle, Siebe oder Filter entstehen; Überhitzungsschäden – auch örtliche Verschmorung/Abschmelzung und bei Automatikgetrieben die nicht metallischen Innenteile sowie jede Art von Kupplungslamellen (auch bei Differenzialsperren), Bremsbänder und Steuerungselemente; Schäden infolge defekter, nicht von der Garantie gedeckter Teile wie Zünd-/Glühkerzen, Keilriemen, Spannrollen, Kettenspanner, Bremssattel, Radaufhängungen, Querlenker, Spurstangen etc.; durch Fremdpartikel verursachte Schäden am Turbolader, Schäden am Klimaanlagensystem durch zu geringe Füllmenge; Bruchschäden sowie Dichtungs- (ausgenommen gedeckte Schäden der Zylinderkopfdichtung), Kabel- und Leitungsschäden aller Art; Schäden infolge unzulässigen Tunings, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, Bedienungsfehler, Unfall, höherer Gewalt und Fremdeinwirkung (z. B. Marderbiss, Wassereinbruch, Frostschäden) sowie vorsätzlich verursachte Schäden. Die Garantie erlischt bei motorsportlichem Einsatz des Fahrzeugs. Die Garantie erlischt ferner wenn ein Wartungsservice nicht bedingungsgemäß durchgeführt wurde, es sei denn, der Garantienehmer weist nach, dass zwischen der Nichteinhaltung des Wartungsintervalls und dem Schadenseintritt kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schäden außerhalb der geographischen Grenzen Europas sind nicht garantiegedeckt. 

 

D. Reparaturkostenerstattung – Erstattungshöchstgrenzen 

 

Die Erstattung verauslagter Reparaturkosten ist in allen Tarifen begrenzt auf den jeweiligen Tageswert der Aggregate. Der Tageswert eines Aggregats beträgt einen bestimmten prozentualen Anteil des Tageswerts des Fahrzeugs, und zwar 

• BASIS- und PREMIUM-Garantie: für den Motor 30 % , für das Getriebe 20 % und für das Differenzial und jede Nebenbaugruppen jeweils 15 %. 

• KOMFORT-Garantie: für den Motor 40 % , für das Getriebe 30 % und für das Differenzial und jede Nebenbaugruppen jeweils 20 %. 

Dabei wird die Grundausstattung gemäß Schwacke des betreffenden Fahrzeugs ohne Aufpreisausstattung zugrunde gelegt. Materialbearbeitungskosten, wie z. B. Schleifen, Honen, Planen o. ä., werden als Materialkosten gerechnet. Bei Handschaltgetrieben wird für Synchronteile nur der Materialwert erstattet, da diese der Schalterleichterung und nicht direkt dem Antrieb dienen. Gleiches gilt für Schaltklauen, Schaltmuffen, Schaltgestänge, Ausgleichswellen und Differenzialsperren. 

Soweit nicht die Sonderoption 100/100 vereinbart ist, wird innerhalb der oben aufgeführten Grenzwerte entsprechend der nachfolgenden Leistungstabelle abgerechnet: 

km-Stand bei Reparatur Lohnkosten Materialkosten 

bis 50.000 100 % 100 % 

bis 60.000 100 % 90 % 

bis 70.000 100 % 80 % 

bis 80.000 100 % 70 % 

bis 90.000 100 % 60 % 

bis 100.000 100 % 50 % 

bis 110.000 100 % 40 % 

bis 120.000 100 % 40 % 

bis 130.000 100 % 40 % 

bis 140.000 100 % 40 % 

bis 150.000 100 % 40 % 

bis 200.000 50 % 30 % 

über 200.000 40 % 30 % 

Bei gewählter Sonderoption 100/100 werden bis 160.000 km Laufleistung unter Berücksichtigung der oben festgelegten prozentualen Erstattungshöchstgrenzen 100 % der Material- und Lohnkosten erstattet. 

Betriebsflüssigkeiten sind nicht erstattungsfähig. Erstattungen können nur einmal je Aggregat/Nebenbaugruppe und ohne Wiederholung gleichartiger Schäden erfolgen. 

Reparaturrechnungen sind grundsätzlich an INTEC zu richten. Der Erstattungsbetrag muss gemäß Leistungstabelle abgeklärt werden, der Differenzbetrag ist vom Garantienehmer zu zahlen. 

Der Garantienehmer ist verpflichtet, im Schadensfall vorrangig die Werksgarantie bzw. die werksseitige Kulanz in Anspruch zu nehmen und INTEC Auskunft zu erteilen. INTEC kann nur nachrangig in Anspruch genommen werden in der Höhe, die sich aus den Erstattungshöchstgrenzen abzüglich der werksseitigen Leistung ergibt. 

 

E. Wartung 

 

Während der Garantiezeit sind Ölwechsel- und Serviceintervalle nach Werksvorschrift einzuhalten. Dies ist vom Garantienehmer nachzuweisen (Eintragungen im Inspektionshandbuch). Wurden die Ölwechsel- und Serviceintervalle nicht eingehalten, so trägt der Garantienehmer die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Intervalle eingetreten wäre. Die INTEC AG ist von der Übernahme von Schadenskosten grundsätzlich befreit, wenn die Wartungsnachweise nicht lückenlos sind. 

  

F. Schadensfall 

 

Tritt ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil auf, so ist unverzüglich vor Auftragserteilung und vor Reparaturbeginn eine Schadensmeldung an INTEC zu richten. 

1. Telefonisch unter 0 55 71 91 51 17 - 0, Fax 0 55 71 91 51 17 - 20, E-Mail: info@INTEC-Garantie.de 

2. Durch Einsendung einer schriftlichen Schadensmeldung. 

Die INTEC -Schadensabteilung gibt dann umgehend Weisung für das weitere Verhalten zur schnellstmöglichen Reparatur, ohne damit jedoch den Schaden bereits als garantiegedeckt anzuerkennen. Die Anerkennung kann erst nach Prüfungsabschluss aller Unterlagen erfolgen. Eine Reparaturfreigabe, die gewöhnlich telefonisch erfolgt, ist seitens INTEC keine Zusage für eine Kostenübernahme, sie bedeutet nur, dass die Reparatur nicht blockiert wird. Zusagen der Kostenerstattung werden erst Stand: 23. Januar 2013 gültig durch schriftliche Bestätigung. Erfolgt eine Reparatur ohne vorherige Schadensmeldung an INTEC , erlischt der Garantieanspruch. 

Der Garantienehmer ist verpflichtet, INTEC vor Erteilung des Reparaturauftrags eine Besichtigung oder Probefahrt zu ermöglichen. INTEC steht das Recht zu, zur Schadensbeurteilung defekte Teile oder Aggregate zu besichtigen. 

Der Garantienehmer ist verpflichtet, auf Verlangen INTEC defekte ausgebaute Teile zur Begutachtung einzusenden. INTEC wiederum ist verpflichtet, auf Verlangen des Garantienehmers diese nach Beweissicherung zurückzusenden. Wird die Rücksendung nicht ausdrücklich angefordert, so werden die Bauteile 3 Monate nach Zusendung von INTEC entsorgt. 

Wenn bei strittigen Schadensbeurteilungen ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, gilt für die Gutachterkosten folgende Regelung: Wer den vereidigten Sachverständigen bestellt, zahlt zunächst dessen Kosten. Stellt sich heraus, dass ein Garantiefall vorliegt, trägt diese Kosten INTEC , anderenfalls der Garantienehmer. Bestellt der Garantienehmer einen Gutachter, ohne dass eine Eintrittspflicht verneint wurde, so trägt er die Kosten auch dann, wenn der Schaden in den Deckungsbereich der Garantie fällt. Der Garantienehmer ist verpflichtet, defekte und sonstige ausgebaute Teile so lange aufzubewahren, wie dies erforderlich ist, um den Schadensnachweis führen zu können. 

Muss ein ausgebautes Aggregat zur Schadensfeststellung zerlegt werden, so sind die hierdurch entstehenden Kosten von INTEC nur dann zu erstatten, wenn ein Garantiefall vorliegt. 

Im Falle eines von der Garantie gedeckten Schadens ist INTEC grundsätzlich Auftraggeber der Reparatur für den von ihr zu erstattenden Kostenanteil. INTEC ist berechtigt, der vom Garantienehmer beauftragten Reparaturwerkstatt Weisungen für eine sachgerechte und kostengünstige Reparatur zu erteilen. Können seitens INTEC funktionsfähige Gebrauchtteile oder -aggregate angeboten werden, die dem Fahrzeugalter und der Laufleistung in etwa entsprechen, so verpflichtet sich der Garantienehmer, diese zu akzeptieren oder bei Ablehnung die Mehrkosten zu übernehmen. 

  

G. Sonstiges 

 

Der Halter des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter schliessen den Garantievertrag im eigenen Namen im Zuge des Fahrzeugkaufs als festen Bestandteil des Kaufvertrags. Der Kfz-Händler ist Erfüllungsgehilfe für den Käufer, nicht jedoch für INTEC . 

Die Garantie gilt ausschließlich für in Europa angemeldete serienmäßige Fahrzeuge der Kfz-Arten PKW, Kombi, Offroad, Transporter und LKW bis 7,5 t, sofern diese nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zur Vermietung oder als Baustellenfahrzeug eingesetzt werden. INTEC behält sich in jedem einzelnen Fall die Annahme des Garantieantrags vor. Die Ablehnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Garantieantrags bei INTEC schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist gilt der Garantievertrag als zustande gekommen. Die Garantiezeit endet nach Ablauf der im Garantieantrag eingetragenen Laufzeit gerechnet ab Datum des Kaufvertrags. 

Bei einer Veräußerung des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs gehen die Ansprüche aus der Garantie mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den Erwerber über, sofern dieser den Halterwechsel bei der INTEC AG unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Halterwechsel, angezeigt hat. Andernfalls erlischt die Garantie. Die Garantie endet unabhängig davon vorzeitig bei einem Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufs. Sollten einzelne Vertragsbedingungen nicht wirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt.

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